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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.12.2015 - 2 VK LSA 8/15
Im Sinne der Rechtsprechung ist eine Änderung eines Vertrags als Neuvergabe anzusehen, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweist, als der ursprüngliche Auftrag und damit den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrags erkennen lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2008 - Rs. C-454/06, IBRRS 2008, 1720 = VPRRS 2008, 0166). Eine Änderung ist hiernach u. a. als wesentlich anzusehen, wenn Bedingungen eingeführt werden, die möglicherweise die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Unternehmen oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wäre.*)