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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2014 - 2 U 1116/12
1. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung einer Überzahlung entsteht mit vollständiger Zahlung, wenn die Leistungen zu diesem Zeitpunkt komplett erbracht und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise abgerechnet waren.
2. Ein öffentlicher Auftraggeber muss sich die Fachkenntnisse der von ihm eingeschalteten Prüfbehörde zurechnen lassen. Daraus folgt, dass er so zu behandeln ist, als sei er aufgrund der ihm überlassenen bzw. auf entsprechende Anforderung hin zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Preisprüfung so, wie dann von den Preisprüfungsbehörden auch tatsächlich erfolgt, imstande gewesen.
3. Eine durch die Prüfungsbehörde verursachte unangemessene Verzögerungen der Preisprüfung muss sich der öffentliche Auftraggeber ebenfalls zurechnen lassen.
