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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Nürnberg, Urteil vom 16.08.2013 - 2 U 2379/12
1. Von der gerichtlichen Geltendmachung eines Mängelbeseitigungsvorschusses gegen den Bauträger sind sämtliche Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft betroffen und nicht nur die Eigentümer eines einzelnen Hauses als Untergemeinschaft.
2. Bei einer Mehrhausanlage kann die Gemeinschaftsordnung zwar die Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen und Kostenverteilungsregelungen in allein sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten vorsehen. Solche Untergemeinschaften sind jedoch keine selbstständigen Tochterverbände, sondern nur ein Teil der Gesamtgemeinschaft.
3. Untergemeinschaften haben keine originär eigenen, sondern nur von der Gesamtgemeinschaft abgeleitete Satzungs- und Organisationsbefugnisse. Rechts- und parteifähig ist nur die Gesamtgemeinschaft.