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IBRRS 2016, 1247; IMRRS 2016, 0793
Prozessuales
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Wann entfällt die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses?
OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2016 - 32 SA 79/15
1. Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist neben den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften auch die verfahrensrechtliche Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu Grunde zu legen.
2. Ein Verweisungsbeschluss bindet nicht, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt oder unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen ist und sich somit als willkürlich erweist.
3. Die Bindungswirkung entfällt aber nicht, wenn der Beschluss lediglich inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist.
