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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2013 - 26 U 116/12
1. Werden einem Architekten sämtliche Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI 1991 (= § 34 Abs. 3 HOAI 2013) übertragen, ist das geschuldete Architektenwerk erst vollendet, wenn er auch sämtliche Teilleistungen der Leistungsphase 9 erbracht hat.
2. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gegen den mit der Vollarchitektur beauftragten Architekten beginnt erst mit Abschluss der Objektbetreuung zu laufen, die ihrerseits noch nicht beendet ist, solange noch Gewährleistungsfristen gegen Bauhandwerker und Unternehmer laufen.
3. Der umfassend beauftragte Architekt hat dem Bauherrn noch nach der Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit bei der Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen. Als Sachwalter schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage.
4. Verletzt der Architekt seine Untersuchungs- und Mitteilungspflichten, kommt es zur Sekundärhaftung mit der Folge, dass er sich nicht auf die Einrede der Verjährung bezüglich seiner Pflichtverletzung berufen kann.
5. Ansprüche aus einer Sekundärhaftung des Architekten verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.