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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Urteil vom 28.04.2015 - 7 U 141/14
1. Erklärt der vom Auftraggeber beauftragte Architekt, es sei dem Auftraggeber lästig, sich um Heizöllieferungen zu bemühen und der Auftragnehmer solle das Erforderliche veranlassen, steht dem Auftragnehmer für die Lieferung von Heizöl gegenüber dem Auftraggeber ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu.
2. Erfolgt die auftragslose Besorgung eines fremden Geschäfts im Rahmen des Berufs oder des Gewerbes des Geschäftsführers, schließt dessen Aufwendungsersatzanspruch eine Vergütung für die von ihm aufgewendete Zeit und Arbeitskraft ein.
3. Wird die Änderung der im Hauptauftrag vorgesehenen Planung der Regenentwässerung durch geänderte Anforderungen des Bauaufsichtsamts notwendig, steht dem Auftragnehmer ein Zahlungsanspruch zu, für den die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen gelten.
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