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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Bayern, Beschluss vom 07.03.2016 - 9 B 15.1789
1. Die Planungshoheit der Gemeinden wird in baurechtlichen Genehmigungsverfahren dadurch geschützt, dass über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden darf.
2. Fehlendes Einvernehmen darf die Baugenehmigungsbehörde nur ersetzen, wenn es zu Unrecht verweigert wurde, weil das Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB zulässig ist (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB).
3. Maßstab für die Prüfung der Frage, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen rechtmäßig oder rechtswidrig versagt hat, sind die Zulässigkeitsregeln der §§ 31 und 33 bis 35 BauGB. Die jeweils einschlägigen Vorschriften sind auf das Rechtsmittel der Gemeinde in vollem Umfang nachzuprüfen.
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