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IBRRS 2016, 1376; IMRRS 2016, 0862
Mit Beitrag
Gewerberaummietrecht
Bedarf die Anmietung eines Kellerraums der Schriftform?
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2016 - 2 U 9/16
1. Alle wesentlichen Vereinbarungen der Parteien müssen sich hinreichend bestimmbar aus der Mietvertragsurkunde ergeben.
2. Bei der Anmietung eines Kellerraums handelt es sich um einen für beide Vertragsparteien wesentlichen Umstand, wenn der Mieter auf dessen dauerhafte Nutzung wirtschaftlich angewiesen ist. Die nur mündlich erweiterte Kellernutzung begründet einen Schriftformmangel.
3. Die Berufung auf den Schriftformmangel durch den am Vertragsschluss nicht beteiligten Erwerber, ist im Allgemeinen nicht rechtsmissbräuchlich.
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