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IBRRS 2016, 1449
Mit Beitrag
Bauvertrag
Wie berechnet sich die Höhe der Minderung?
LG Berlin, Beschluss vom 15.02.2016 - 84 S 54/15
1. Die Höhe des Minderungsbetrags ist - soweit erforderlich - durch Schätzung zu ermitteln.
2. Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung teilweise nicht, bestimmt sich die Minderung nach dem Wert des nicht erbrachten Teils. Die nicht erbrachten Teilleistungen sind dabei nach Maßgabe des Preisgefüges des Vertrags zu bewerten.
3. Die Berechnung der Minderung nach Maßgabe des geleisteten Pauschalpreises umgerechnet nach Tagessätzen ist sachgerecht.
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