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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BVerwG, Beschluss vom 12.01.2016 - 4 BN 11.15
1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden.
2. Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot allerdings nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind.
3. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.
4. Die nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigenden Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vermitteln dem Eigentümer eines Kulturdenkmals keinen über den eigentumsrechtlichen Mindestschutz hinausgehenden Schutzanspruch.
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