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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.04.2016 - 15 Verg 1/16
1. Ein Angebotsausschluss wegen einer unzulässigen Änderung oder Ergänzung der Vergabeunterlagen setzt voraus, dass die Leistungsbeschreibung eindeutig ist. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche bzw. mehrdeutige Angaben in den Vergabeunterlagen führen somit nicht zum Angebotsausschluss.
2. Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig und vollständig, wenn sie Art und Umfang der geforderten Leistung mit allen dafür maßgebenden Bedingungen zur Ermittlung des Leistungsumfangs zweifelsfrei erkennen lässt, keine Widersprüche in sich, zu den Plänen oder zu anderen vertraglichen Regelungen enthält und alle für die Leistung spezifischen Bedingungen und Anforderungen benennt.
3. Eine eindeutige Leistungsbeschreibung muss den Bietern ermöglichen, ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten zu kalkulieren. Dabei müssen die Bieter die für die Auftragsdurchführung wesentlichen Begleitumstände kennen oder zumindest zuverlässig abschätzen können.