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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 1518; IMRRS 2016, 0936
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Wohnungseigentum
Einberufung fehlerhaft: Verwalter trägt Kosten der Beschlussanfechtung!
AG Germersheim, Urteil vom 04.05.2016 - 4 C 13/15 WEG
1. Die Formulierung "Genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen am Objekt, u. a. Außenanlagen" in der Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung ist keine hinreichende Bezeichnung für eine Beschlussfassung über eine Beseitigungsaufforderung gegenüber einzelnen Miteigentümern unter Fristsetzung und Anwaltsbeauftragung im Falle des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist.
2. Bezeichnet die Verwaltung einen Beschlussgegenstand bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung unzureichend und wird der dort gefasste Beschluss aufgrund dieses Mangels angefochten, so hat die Verwaltung die Kosten des Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 49 Abs. 2 WEG zu tragen.