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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - VIII ZR 97/15
1. Bleibt ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung von Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist das rechtliche Gehör der Partei verletzt.
2. Das Gericht darf nicht von der Beweiserhebung absehen, wenn die Frist zur Zahlung des Auslagenvorschusses zu kurz bemessen und die verspätete Zahlung des Auslagenvorschusses offenkundig nicht kausal für eine Verzögerung war.
3. Das Gericht muss zu der für eine Zurückweisung nach § 296 Abs. 2 ZPO erforderlichen groben Nachlässigkei Feststellungen treffen. Grobe Nachlässigkeit liegt nur dann vor, wenn eine Prozesspartei ihre Pflicht zur Prozessförderung in besonders gravierender Weise vernachlässigt. Die nicht fristgerechte Zahlung des Auslagenvorschusses indiziert noch keine grobe Fahrlässigkeit.
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