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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Hannover, Beschluss vom 22.04.2016 - 17 O 43/15
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 3 Abs. 5 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ein Grundsatz des europäischen Verbraucherrechts dahingehend zu entnehmen, dass es bei allen Geschäften mit Bezug auf Verbrauchsgüter zwischen Nichtverbrauchern und Verbrauchern für die Geltendmachung sekundärer Gewährleistungsrechte - insbesondere Schadensersatz - ausreichend ist, dass der gewährleistungspflichtige Nichtverbraucher nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat, ohne dass es insoweit der ausdrücklichen Setzung einer Frist zur Mangelbeseitigung bedarf?
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