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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 1599; IMRRS 2016, 0977
Mit Beitrag
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Was passiert mit dem Absonderungsrecht nach freihändiger Veräußerung?
AG Bochum, Urteil vom 22.04.2016 - 94 C 12/16
1. Ein ursprünglich nach § 49 InsO i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bestehendes Absonderungsrecht setzt sich nach der freihändigen Veräußerung im Wege der dinglichen Surrogation am Veräußerungserlös fort.
2. Ein nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bestehendes Absonderungsrecht bezieht sich neben Hausgeldern auch auf Nebenleistungen wie wegen Verzugs begründete vorgerichtliche Anwaltskosten.