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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 1618; IMRRS 2016, 0999
Prozessuales
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Mit Beitrag
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Einspruch gegen Versäumnisurteil muss (zur Fristwahrung) nicht begründet werden!
OLG Naumburg, Urteil vom 04.05.2015 - 12 U 20/15
Zur Wahrung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil genügt es, kurz vor Fristablauf (hier: um 23:51 Uhr) ein Blatt Papier zur Hand zu nehmen und unter Angabe der Geschäftsnummer des Gerichts - ggf. verbunden mit einem Fristverlängerungsgesuch hinsichtlich der Einspruchsbegründung - handschriftlich darauf zu notieren, dass Einspruch eingelegt wird.
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