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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Darmstadt, Beschluss vom 09.06.2016 - 4 OH 14/15
1. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach den Voraussetzungen des § 485 ZPO. Es muss daher entweder eine Feststellung zum Zustand einer Person oder einer Sache i.S.v. § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO oder eine Feststellung zur Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels i.S.v. § 485 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO begehrt werden.
2. Die Umsetzbarkeit einer geistigen Schöpfung wie ein Bauzeitenplan ist nicht vom Anwendungsbereich des § 485 Abs. 2 ZPO umfasst, solange sie nicht in Bezug zu einer Sache steht, insbesondere wenn die im Raum stehende Mangelhaftigkeit der Architektenleistung lediglich zu einer zeitlichen Verzögerung und gerade nicht zu einem Sachmangel führen könnte.
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