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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2015 - Verg 17/15
1. Die Bildung einer Bietergemeinschaft (BIEGE) und die Abgabe eines gemeinsamen Angebots kann Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt.
2. Die als Bieter auftretende BIEGE muss daher darlegen, dass ihre Bildung und Angebotsabgabe nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Diese Darlegung muss aber nicht schon mit der Abgabe des Angebots erfolgen.
3. Auch BIEGEN zwischen auf dem selben Markt tätigen Unternehmen sind wettbewerbsunschädlich, wenn erst der Zusammenschluss zu einer BIEGE ein erfolgversprechendes Angebot ermöglicht. Ob die beteiligten Unternehmen objektiv nicht in der Lage wären, den Auftrag alleine auszuführen, ist unerheblich.