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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2016 - 10 W 23/16
1. Wird ein Ablehnungsgesuch auf Äußerungen dritter Personen gestützt, ist im Rahmen der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch die gemäß § 44 Abs. 3 i.V.m. § 406 ZPO gebotene Anhörung des Sachverständigen zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 15.06.1976 - 4 W 282/76; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.1983 - 7 W 10/83, NJW 1984, 1413).*)
2. Es stellt keinen Befangenheitsgrund dar, wenn der Gerichtssachverständige vor längerer Zeit (hier: bis vor ungefähr 10 Jahren) am (wissenschaftlichen) Institut einer Professorin beschäftigt war, die für eine Partei oder ein mit dieser verbundenes Unternehmen in derselben Angelegenheit nun ein Privatgutachten erstattet hat. Auch der Umstand, dass diese Professorin damals seine "Doktormutter" war, rechtfertigt nicht die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.*)
3. Stellt ein Bausachverständiger im Rahmen seiner Begutachtungstätigkeit einen - möglicherweise nicht vom Beweisthema umfassten - Fehler fest und ist dieser Fehler mit einer aktuellen Gefahr für Leib oder Leben von Personen verbunden oder kann der Fehler zu einem nicht unerheblichen Vermögensschaden führen, ist er nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Gefahrenabwehr berechtigt, die betroffene Partei des Rechtsstreits hiervon in Kenntnis zu setzen. Mit einem solchen Hinweis zur Gefahrenabwehr setzt sich der Sachverständige nicht dem Vorwurf der Befangenheit aus.*)
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