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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2016 - 3 Bs 239/15
1. Veränderungen i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG sind alle Maßnahmen, die abstrakt geeignet sind, sich qualitativ oder quantitativ auf das Denkmal auszuwirken. Dies ist bei Eingriffen in die Substanz eines Denkmals regelmäßig der Fall.*)
2. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG kommt es nicht darauf an, worin der Denkmalwert einer als Denkmal geschützten Anlage bzw. eines Ensembles besteht und ob eine beabsichtigte Maßnahme konkret geeignet ist, diesen Denkmalwert zu beeinträchtigen. Die Prüfung dieser Fragen ist vielmehr dem Genehmigungsverfahren vorbehalten.*)
3. Für den "Beginn" einer Maßnahme i. S. v. § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist es ausreichend, dass der Beginn einer genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Maßnahme unmittelbar bevorsteht (wie schon OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2014 - 2 Bs 214/14, NordÖR 2015, 129).*)
4. Der Erlass einer Einstellungsverfügung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist nicht erst dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn die ungenehmigte Maßnahme auch materiell nicht genehmigungsfähig ist, sondern in der Regel bereits bei Vorliegen nur formeller Illegalität. In diesen Fällen ist regelmäßig auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gerechtfertigt.*)
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