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OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2013 - 5 U 142/12
1. Ein Gussasphaltbelag, der Blasen wirft, ist mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn der Belag als solcher zwar zum Ausgleich einer Hoffläche geeignet ist, der Untergrund aber die Verlegung von Gussasphalt nicht zulässt.
2. Auch im BGB-Bauvertrag haftet der Unternehmer nicht für einen Mangel, wenn dieser auf der Vorleistung eines anderen Unternehmers, auf der fehlerhaften Beschaffenheit des vom Auftraggeber gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffs oder auf Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen ist und der Unternehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist.
3. Will der Unternehmer gegenüber einem bauunerfahrenen Auftraggeber die VOB/B in den Vertrag einführen, muss er dem Auftraggeber den Inhalt der VOB/B zugänglich machen.
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