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IBRRS 2016, 1793; IMRRS 2016, 1089
Mit Beitrag
Mietrecht
Belegeinsicht verweigert: Was kann der Mieter tun?
AG Hamburg, Urteil vom 06.07.2016 - 49 C 6/16
1. Eine Belegeinsicht muss vor Erhebung einer Einwendung erfolgen, wenn diese eine Klärung der offenen Fragen ermöglicht.
2. Soweit der Vermieter eine Belegeinsicht verweigert, besteht die Möglichkeit, dem Nachzahlungsanspruch im Wege des Zurückbehaltungsrechtes entgegenzutreten, wobei nach Gewährung der Belegeinsicht Einwendungen regelmäßig binnen einer Frist von 3 Monaten zu erheben sind.
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