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IBRRS 2016, 1809; IMRRS 2016, 1099; IVRRS 2016, 0017
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Immobilienmakler
Provisionshinweis per SMS genügt nicht!
AG Dülmen, Urteil vom 22.03.2016 - 3 C 348/15
1. Eine SMS mit dem Hinweis auf einen vermeintlich zu zahlenden Maklerlohn genügt nicht der erforderlichen Textform. Ein Vergütungsanspruch wird dadurch nicht begründet.
2. Ein angeblicher Schuldner, der mit einer unberechtigten Forderung des vermeintlichen Gläubigers konfrontiert wird, kann die ihm durch die Abwehr dieser Forderung entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten nur ersetzt verlangen, soweit die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm erfüllt sind (vorliegend nicht der Fall).
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