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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2016 - Verg 50/15
1. Formblätter, die zu dem Zweck abgefordert worden sind, bei der Auskömmlichkeitsprüfung des Preises und/oder bei der Beurteilung eventueller späterer Nachträge herangezogen zu werden, beinhalten keine Kalkulationsvorgaben, sondern sind als Kalkulationsabfragen zu bewerten.
2. Der Auftraggeber darf Angebote, die bei Vorliegen formaler Mängel jedenfalls wegen widersprüchlicher oder unvollständiger Angaben (Erklärungen oder Nachweise) an sich "ausschlusswürdig" sind, nicht ohne Weiteres aus der Wertung nehmen, ohne dem vom Ausschluss bedrohten Bieter zuvor zu einer Aufklärung aufgefordert und ihm Gelegenheit gegeben zu haben, die Widersprüche oder Unvollständigkeiten nachvollziehbar auszuräumen.