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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Brandenburg, Urteil vom 02.09.2014 - 6 U 86/13
1. Auch wenn eine Vereinbarung als "Kaufvertrag" überschrieben ist, handelt es sich um einen Werkvertrag, wenn der Unternehmer einen Erfolg schuldet. Denn für die Einordnung von Verträgen ist nicht deren Bezeichnung, sondern die konkrete Leistungsvereinbarung maßgeblich.
2. Nach Ausführung der Arbeiten wird die Vergütung des Unternehmers fällig, wenn der Besteller die Leistung abgenommen hat.
3. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Die erforderliche Anerkennung der Vertragsgemäßheit des hergestellten Werks liegt dann in einem Verhalten, aus dem der Unternehmer schließen darf, der Besteller billige die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß.
4. Das Vorliegen kleinerer Mängel hindert die (schlüssige) Abnahme nicht, solange der Besteller das Werk eine gewisse Zeit lang produktiv eingesetzt und ihm eine angemessene Prüfzeit zur Verfügung gestanden hat.
