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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Dresden, Urteil vom 02.07.2014 - 1 U 1915/13
1. Auch wenn der Auftraggeber den ihm zugesandten Vertragsentwurf nicht unterzeichnet, kommt ein Bauvertrag spätestens dann (konkludent) zustande, wenn der Auftraggeber mehrere (hier: vier) Abschlagszahlungen beglichen hat.
2. Enthält der Vertragsentwurf einen Hinweis auf die VOB/B, wird sie Vertragsgrundlage, wenn der Auftragnehmer Unternehmer ist.
3. Um ein umfangreiches Bauvorhaben hat sich der Auftraggeber selbst zu kümmern. Anderenfalls muss er sich sein Schweigen zu Absprachen, die sein Bauleiter mit dem Auftragnehmer trifft und die ihm bekannt sind, als Einverständnis entgegen halten lassen.
4. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird im VOB-Vertrag auch dann fällig, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüffähigkeit erhoben hat, selbst wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist.
5. Allerdings sind dem Auftraggeber dadurch nicht sämtliche Einwendungen gegen die Schlussrechnung verwehrt. Vielmehr ist weiterhin die sachliche Berechtigung der Forderung des Auftragnehmers zu prüfen, wobei auch die vom Auftraggeber gegen die Prüfbarkeit vorgebrachten Einwendungen zu berücksichtigen sind.
6. Auch wenn ein Aufmaß lediglich auf Schätzungen beruht, kann es als Grundlage für eine Schätzung der Vergütung herangezogen werden.