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IBRRS 2016, 1943
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Kein Architektenhonorar ohne Architektenvertrag!
OLG Naumburg, Urteil vom 23.07.2014 - 1 U 24/14
1. Ein Honoraranspruch wegen erbrachter Planungsleistungen setzt den Abschluss eines Architektenvertrags voraus.
2. Ein Architektenvertrag kommt nicht allein dadurch zu Stande, dass der Architekt für den (vermeintlichen) Auftraggeber tätig geworden ist und (erhebliche) Planungsleistungen erbracht hat.
3. Es ist Sache des Honorar fordernden Architekten, das Zustandekommen des Vertrags vorzutragen und im Falle des Bestreitens unter Beweis zu stellen.
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