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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Koblenz, Urteil vom 20.11.2014 - 1 U 372/14
1. Der öffentlich-rechtliche Bauherr ist in der Regel auch der Auftraggeber des Architekten.
2. Ein Architektenvertrag kann unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Realisierbarkeit des Bauvorhabens geschlossen werden. In einem solchen Fall ist ein Architektenhonorar nur geschuldet, wenn das Bauvorhaben auch tatsächlich umgesetzt wird. Das gilt selbst dann, wenn der Architekt bereits planerische Leistungen erbracht hat.
3. Eine Absprache, wonach der Architekt zunächst "auf eigenes Risiko" arbeiten und eine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen nur bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erhalten soll, bedarf nicht der Schriftform.
4. Kann der Architekt "ein Fläschchen Schampus auf den Zuschlag für das Projekt ... aufmachen", wenn seine Konditionen fair, nachvollziehbar und finanzierbar sind, steht seine Honorierung nicht unter einem (Projekt-)Finanzierungsvorbehalt, sondern setzt lediglich voraus, dass das Architektenhonorar finanzierbar ist.
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