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IBRRS 2016, 1972; IMRRS 2016, 1195
Mit Beitrag
Wohnraummietrecht
Behörde prüft den Energieausweis nach Ende des Mietverhältnisses nicht mehr!
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2016 - 10 A 2577/15
1. Der Energieausweis dient der Information des potentiellen Käufers oder Mieters, um dessen Entscheidung hinsichtlich des Abschlusses eines möglichen Kauf- oder Mietvertrages zu unterstützen.
2. Jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist, hat der Mieter keinen Anspruch (mehr) auf die behördliche Überprüfung des die Mietwohnung betreffenden Energieausweises.
3. Das Informationsbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung, das Mietverhältnis fortzuführen oder zu beenden, ist dann entfallen.
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