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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Dresden, Urteil vom 09.03.2016 - 2 S 400/15
1. Stellt die das Gemeinschaftskonto führende Bank Kosten in Rechnung, sind diese grundsätzlich zu ersetzen.
2. Wendet der Verwalter aber nur ein Verfahren an, dass ihm seine Arbeit erleichtert und der Gemeinschaft so Kosten erspart, kann er die Kosten nur dann ersetzt verlangen, wenn er dies mit den Wohnungseigentümern ausdrücklich vereinbart. hat. Er kann die ersparten Aufwendungen auch nicht als "fiktive" Kosten abrechnen.
3. Das Abhalten einer zweiten Eigentümerversammlung gehört nicht zu den üblichen Aufgaben des Verwalters. Die Auslagen dafür sind grundsätzlich zu erstatten.
4. Unterscheidet die Erstattungsklausel im Verwaltervertrag nicht zwischen außerordentlichen Versammlungen, die der Verwalter verursacht und solchen, die die Eigentümer verursachen, so ist sie unwirksam.
5. Die Erhöhung des Briefportos ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehbar. Der Verwalter muss sich darauf einstellen und einen dahingehenden Aufwendungsersatz ausdrücklich vereinbaren.
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