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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.05.2016 - 7 K 2071/15
1. Unzuverlässig im gewerberechtlichem Sinne ist grundsätzlich, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Unzuverlässig ist insbesondere, wer wirtschaftlich leistungsunfähig ist.
2. Der Widerruf der Maklererlaubnis muss zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. grundsätzlich zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst unmittelbar drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein. Es muss eine konkrete Gefährdung aufgrund der erteilten Erlaubnis gegeben sein, die den Widerruf erfordert.
3. Eine solche konkrete Gefährdung ist zu bejahen, wenn ein Makler seit längerer Zeit die durch seine Gewerbetätigkeit angefallenen Steuern nicht begleicht und sich so gegenüber anderen Gewerbetreibenden, die ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen, einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.
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