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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 1985; IMRRS 2016, 1207
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Immobilienmakler
Nur wer tatsächlich makelt, kann Mitbewerber sein!
OLG München, Urteil vom 28.04.2016 - 29 U 179/16
1. Damit sich ein Immobilienmakler als Mitbewerber auf lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche berufen kann, muss er nachweisen, dass er als Makler tätig und damit tatsächlich Mitbewerber ist.
2. Weder die Genehmigung zur Maklertätigkeit noch die Gewerbeanmeldung können ein tatsächliches Tätigsein belegen.
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