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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Berlin, Urteil vom 19.02.2016 - 63 S 189/15
1. Damit eine Betriebskostenabrechnung formell wirksam ist, muss sie weder Rechnungsdaten, noch Steuernummer oder Erläuterungen der jeweiligen Rechnungen enthalten.
2. Die Betriebskostenabrechnung an sich muss für den durchschnittlichen Mieter nachvollziehbar sein, nicht jedoch die Rechnungsgrundlagen.
3. Der Vermieter kann innerhalb der Abrechnungsfrist die Abrechnung auch zu Lasten des Mieters korrigieren. Es gibt keinen dahingehenden Schutz, dass Nachbesserungen nur zum Vorteil des Mieters sein dürften.
4. Der Vermieter ist gehalten, das Volumen bzw. die Anzahl der Müllbehälter am Bedarf auszurichten.
5. Ist es nach den örtlichen Gegebenheiten möglich, zusätzlich Wertstoff- und Papiertonnen aufzustellen, ist der Vermieter verpflichtet, von dieser Möglichkeit der Reduzierung der kostenpflichtigen Restmüllmenge Gebrauch zu machen.
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