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IBRRS 2016, 2093
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Bauvertrag
Mängelbeseitigung wird teuer: Auftraggeber muss keine "Billigvariante" akzeptieren!
OLG Celle, Urteil vom 10.12.2015 - 16 U 97/15
1. Ein Werkmangel liegt vor, wenn die Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und hierdurch die geschuldete Funktion nicht erreicht wird.
2. Der Auftraggeber hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Nachbesserung. Allerdings kann er auf eine Neuherstellung bestehen, wenn die vertragsgerechte Erfüllung auf andere Weise nicht möglich ist.
3. Die Mängelbeseitigung (hier: durch Neuherstellung) ist für den Auftragnehmer nur dann unverhältnismäßig, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggeber an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.
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