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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2016, 2107; VPRRS 2016, 0289
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Keine Ansprechpartner für Referenzen angegeben: Angebotsausschluss!

VK Südbayern, Beschluss vom 09.05.2016 - Z3-3-3194-1-10-03/16

1. Hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung festgelegt, dass eine Liste der Referenzprojekte mit vergleichbaren Leistungen in den letzten drei Jahren mit Angabe des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der Auftraggeber mit Ansprechpartner vorzulegen ist, stellt die Forderung nach der Nennung von Ansprechpartnern für die Referenzen im Regelfall keine leere Förmelei dar, die ein Bieter ohne Konsequenzen auch unterlassen kann (Abgrenzung zu OLG München, Beschluss vom 12.11.2012 - Verg 23/12, IBR 2013, 1228 - nur online).*)

2. Mindestanforderungen an die Eignung müssen in der Bekanntmachung nicht zwingend unter der Überschrift "Möglicherweise geforderte Mindeststandards" benannt werden, es genügt eine hinreichend klare und transparente Anforderung in der Bekanntmachung.*)

3. Vergleichbar ist eine Referenzleistung mit der ausgeschriebenen Leistung, wenn sie dieser so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet. Dies kann zweifelhaft sein, wenn die zu entsorgenden Mengen der Referenzaufträge weit hinter den Mengen des ausgeschriebenen Auftrags zurückbleiben.*)