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IBRRS 2016, 2160; IMRRS 2016, 1310
Mit Beitrag
Zwangsversteigerung
Anschrift des Schuldners bekannt: Zustellung an Zustellungsvertreter unwirksam!
AG Vaihingen, Beschluss vom 01.03.2016 - K 15/15
1. Zustellungen an einen Zustellungsvertreter nach den Vorschriften der §§ 6, 7 ZVG sind unwirksam, wenn dem Zwangsvollstreckungsgericht (Zwangsversteigerungsgericht) eine Anschrift des Schuldners bekannt ist und an den Schuldner gesandte Schreiben jedenfalls nicht als unzustellbar zurückgelangt sind.
2. Die Mitteilungen, die nach dem Datum der Erkenntniserlangung hätten zugestellt werden können, müssen durch das Vollstreckungsgericht erneut zugestellt werden.
3. Eine Zwangsversteigerung und/oder Zwangsverwaltung ist einzustellen, bis der Zustellungsnachweis der nachzuholenden Zustellungen vorliegt.
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