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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 2226
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Bürgerbegehren "Ausstieg aus dem Projekt Stuttgart 21" ist unzulässig!
BVerwG, Urteil vom 14.06.2016 - 10 C 7.15
1. Aufgaben im Sinne des Art. 104a Abs. 1 GG können nur öffentliche Aufgaben eines Hoheitsträgers sein. Die Tätigkeit eines staatlich beherrschten privatrechtlich organisierten Unternehmens unterfällt dem Anwendungsbereich des Art. 104a Abs. 1 GG nur dann, wenn mit ihr ungeachtet der Rechtsform des Unternehmens weiterhin eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird.*)
2. Der Bau von Schienenwegen und - damit zusammenhängend - von Bahnhöfen der Eisenbahnen des Bundes ist nach Art. 87e GG keine öffentliche Aufgabe des Bundes im Sinne des Art. 104a Abs. 1 GG mehr.*)
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