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IBRRS 2016, 2233; IMRRS 2016, 1351
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Immobilienmakler
Makler kann (muss) nur über ihm bekannte Umstände aufklären!
OLG München, Urteil vom 31.08.2016 - 3 U 4850/15
1. Zum Umfang der Aufklärungspflicht eines Immobilienmaklers über einen ihm bekannten Wasserschaden.
2. Ein Verkäufer, der einen Feuchtigkeitsschaden nicht sach- und fachgerecht beseitigen lässt, muss dies offenbaren, wenn zweifelhaft erscheint, ob der Käufer deshalb mit weiteren Feuchtigkeitsschäden rechnen muss.
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