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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 11 T 635/14
1. Die Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum ist Angelegenheit und Aufgabe der Gemeinschaft sowie Aufgabe des Verwalters. Unterlassen die Gemeinschaft oder der Verwalter erforderliche Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung, sind einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht zur Selbstvornahme berechtigt, sondern müssen ihren Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung vor Gericht durchsetzen.
2. Lediglich im Rahmen der Notgeschäftsführung können einzelne Wohnungseigentümer sogleich das Erforderliche veranlassen und den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
3. Die Notgeschäftsführung gibt ebenso wie die Geschäftsführung ohne Auftrag dem einzelnen Wohnungseigentümer aber nur einen Anspruch auf Ersatz bereits getätigter Aufwendungen, nicht jedoch einen Anspruch auf Vorschuss für die voraussichtlichen Aufwendungen.
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