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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Südbayern, Beschluss vom 30.08.2016 - Z3-3-3194-1-28-07/16
1. Die vom Auftraggeber bei einer Angebotswertung nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis gewählte Methode für die Umrechnung des Preises in Wertungspunkte muss die relativen Preisabstände bei der Punkteverteilung angemessen abbilden. Jeder für den Auftraggeber gesparte oder mehr aufgewandte Euro muss sich gleichermaßen auswirken.*)
2. Die vom Auftraggeber gewählte Methode für die Umrechnung des Preises in Wertungspunkte darf keine Veränderung der Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung bewirken (vgl. EuGH, IBR 2016, 530 = VPR 2016, 195).*)
3. Es bestehen grundsätzliche Bedenken, ob durch eine Umrechnung des Angebotspreises in Wertungspunkte mit den gängigen Interpolationsmethoden eine Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses gem. § 127 Abs. 1 GWB in vergaberechtskonformer Weise erfolgen kann.*)
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