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IBRRS 2016, 2396; IMRRS 2016, 1431
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
(Ver-)Kauf bricht nicht Nutzungsuntersagung!
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.02.2016 - 3 M 77/14
1. Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
2. Der im Laufe des Widerspruchsverfahrens eingetretene Eigentumsübergang an der von der Verfügung betroffenen Wohnung führt nicht zur Erledigung des Verwaltungsaktes. Der Wegfall des Adressaten lässt Erledigung nur eintreten, wenn der Verwaltungsakt keine Wirkungen für den Rechtsnachfolger hat, also höchstpersönlich ist.
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