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IBRRS 2016, 2441
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Wann beeinträchtigt ein Neubauvorhaben ein Kulturdenkmal "erheblich"?
OVG Sachsen, Beschluss vom 22.09.2016 - 1 B 194/16
1. Bauliche oder garten- und landschaftsgestalterische Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals dürfen, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden.
2. Dabei ist das Erscheinungsbild eines Denkmals in erster Linie sein von außen sichtbarer Teil, an dem der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag.
3. Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals durch ein Vorhaben seiner Umgebung ist, dass die Umgebung für sein Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist.
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