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IBRRS 2016, 2486; IMRRS 2016, 1475
Mit Beitrag
Wohnungseigentum
WEG-Verwalter kann sein Mandat jederzeit niederlegen!
AG Hamburg-Blankenese, Beschluss vom 05.01.2016 - 539 C 47/15
1. Ein WEG-Verwalter kann sein Amt jederzeit fristlos niederlegen. Eine solche Amtsniederlegung ist unabhängig vom Verwaltervertrag sofort wirksam und dient den Interessen des Rechtsverkehrs an klaren Vertretungsverhältnissen.
2. Eine einstweilige Verfügung die erst vier Wochen nach Mandatsniederlegung des WEG-Verwalter beantragt wird, ist unbegründet. Zu langes Warten widerlegt die ursprüngliche Dringlichkeitsvermutung.
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