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IBRRS 2016, 2514
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Öffentliches Baurecht
Stacheldrahtrollen haben keine gebäudegleiche Wirkung!
OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.05.2016 - 1 LB 7/16
1. Eine aus Sperrwiderhakendraht (Stacheldraht) gebildete Sperranlage auf einer Gefängnismauer ist hinsichtlich der Frage, ob von ihr gebäudegleiche Wirkungen i.S.d. § 12a Abs. 1 NBauO 2003 ausgehen, getrennt von der eigentlichen Mauer zu beurteilen.*)
2. Gebäudegleiche Wirkungen entfaltet eine Anlage, wenn sie insbesondere aufgrund ihrer Ausführung die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks beeinträchtigt. Der Umkehrschluss aus § 12a Abs. 2 Nr. 1 NBauO 2003 ergibt nicht, dass das bei Einfriedungen stets der Fall ist.*)
3. Psychische Beeinträchtigungen, wie sie von Stacheldrahtrollen ausgehen mögen, sind keine gebäudegleiche Wirkung.*)
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