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IBRRS 2016, 2539; IMRRS 2016, 1512
Mit Beitrag
Wohnungseigentum
Aufstellen der Jahresabrechnung umfasst keine Belegvorlagepflicht!
LG München I, Beschluss vom 11.08.2016 - 1 T 10569/16
1. Eine Jahresabrechnung muss inhaltlich korrekt sein.
2. Die Pflicht des Verwalters, eine Jahresabrechnung zu erstellen umfasst nicht die Verpflichtung, Belege vorzulegen.
3. Setzt die Darstellung der exakten Aufteilung von Instandhaltungsrücklagen (hier: in Tiefgaragen- und Wohnflächenanteil) Nachprüfungen für frühere Wirtschaftsjahre voraus, schuldet der Verwalter diese im Einzelfall nicht.
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