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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BAG, Beschluss vom 21.09.2016 - 10 ABR 33/15
1. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags bedarf als Akt der Normsetzung der demokratischen Legitimation in Form der zustimmenden Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekretärs mit der Angelegenheit. Dieses Erfordernis besteht unabhängig von konkreten Inhalten des für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags.*)
2. Für die Ermittlung der sog. Großen Zahl kam es nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG a.F. auf die Anzahl der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer an. Unerheblich war hingegen, ob die Allgemeinverbindlicherklärung mit Einschränkungen hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs ergangen ist.*)
3. Die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV Bau 2008, 2010 und 2014 sind unwirksam.
4. Die Feststellung der Unwirksamkeit gilt für und gegen jedermann. Rückforderungsansprüche betroffener Betriebe gegen die SOKA Bau sind unverzüglich zu prüfen.
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