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IBRRS 2016, 2658; IMRRS 2016, 1578
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Wohnungseigentum
Verwalter führt Beschluss nicht durch: Schadensersatzanspruch!
LG Hamburg, Urteil vom 08.06.2016 - 318 S 18/15
1. Instandhaltung ist grundsätzlich Sache der Wohnungseigentümer. Sind Baumängel und deren Ursachen Wohnungseigentümer und Verwalter gleichermaßen bekannt, obliegt es den Wohnungseigentümern rechtzeitig entsprechende Beschlüsse herbei zu führen.
2. Die Pflichten des Verwalters ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften und dem Verwaltervertrag. Danach ist er verpflichtet, die Beschlüsse durchzuführen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG).
3. Einer gewerblichen Hausverwaltung müssen ihre vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen bekannt sein. Verzögert die Verwaltung die Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum, macht sie sich schadensersatzpflichtig.