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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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EuGH, Urteil vom 27.10.2016 - Rs. C-613/14
1. Art. 267 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist, eine harmonisierte Norm im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.07.1993 geänderten Fassung, deren Fundstellen von der Europäischen Kommission in der Ausgabe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wurden, im Wege der Vorabentscheidung auszulegen.*)
2. Die harmonisierte Norm EN 13242:2002 ("Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für den Ingenieur- und Straßenbau") ist dahin auszulegen, dass sie für den nationalen Richter, der mit einem Rechtsstreit über die Erfüllung eines privatrechtlichen Vertrags befasst ist, der eine Partei zur Lieferung eines Bauprodukts verpflichtet, das mit einer nationalen Norm in Einklang steht, die diese harmonisierte Norm umsetzt, weder hinsichtlich der Art und Weise der Feststellung der Konformität eines solchen Bauprodukts mit den vertraglichen Spezifikationen noch hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Konformität des Bauprodukts nachgewiesen sein muss, bindend ist.*)
3. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/106 in der durch die Richtlinie 93/68 geänderten Fassung ist im Licht des zwölften Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Vermutung der Brauchbarkeit eines im Einklang mit einer harmonisierten Norm hergestellten Produkts für den nationalen Richter bei der Feststellung der Handelsüblichkeit oder Brauchbarkeit dieses Produkts nicht bindend ist, wenn allgemeine nationale Rechtsvorschriften über den Verkauf von Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verlangen, dass ein Bauprodukt diese Merkmale aufweist.*)
4. Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20.11.2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nationale Bestimmungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die - außer bei entgegenstehendem Willen der Parteien - implizite vertragliche Bedingungen betreffend die Handelsüblichkeit und die Brauchbarkeit oder die Qualität der verkauften Produkte enthalten, keine technischen Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung sind, deren Entwürfe Gegenstand einer vorherigen Mitteilung gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 in der durch die Richtlinie 2006/96 geänderten Fassung sein müssen.*)
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