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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Brandenburg, Urteil vom 02.06.2016 - 5 U 34/14
1. Ein Gebäude weist einen Mangel auf, wenn der Verkäufer bei der Errichtung von der Baugenehmigung abgewichen ist und den Käufer hierauf bei Abschluss des Kaufvertrages nicht hinweist.
2. Das Fehlen einer Baugenehmigung stellt regelmäßig einen Mangel dar, weil die Baubehörde die Nutzung jedenfalls bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung untersagen kann, unabhängig von der Frage, ob eine Genehmigung unter Zulassung einer Ausnahme hätte erteilt werden können.
3. Auf die Genehmigungsbedürftigkeit kommt es nur dann nicht an, wenn die Behörde zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits eine rechtsverbindliche Entscheidung darüber getroffen hat, ob der beabsichtigten Nutzung öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
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