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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG München, Urteil vom 31.08.2016 - 481 C 53/16 WEG
1. Bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung müssen die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet werden, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss auf die Gemeinschaft und sie selbst hat. Eine schlagwortartige Bezeichnung reicht dabei aus.
2. Wird in der Einladung zur Eigentümerversammlung angekündigt, dass über Auftragsvergaben für bestimmte Arbeiten abgestimmt werden soll, ist kein Beschluss darüber zu erwarten, den Verwalter umfassend zu bevollmächtigen, Nachtragsaufträge selbst zu erteilen. Ein solcher Beschluss ist deshalb mangels Ankündigung unwirksam.
3. Ein Beschluss über Modernisierungsmaßnahmen (hier: neue Elektroversorgung) ist ungültig, wenn nicht mehr als drei Viertel aller stimmberechtigten Miteigentümer zugestimmt haben.
4. Ein Beschluss muss darüber hinaus auch eindeutig sein. Kann ein Beschluss offenkundig auf verschiedene Weise ausgelegt werden (hier: als Kostentragungsvereinbarung oder nur als Kostenschätzung) ist er nicht bestimmt genug und deshalb ungültig.
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